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Das Umsatzsteuerrecht in den EU-Mitgliedstaaten — Niederlande, Großbritannien, Irland —
I. Das niederländische Umsatzsteuerrecht
Das Umsatzsteuerrecht in den Niederlanden ist schon seit langer Zeit auf die steuerlichen Belange von nicht in den Niederlanden ansässigen Unternehmen eingestellt. So hatten die Niederlande bereits 1979 ein Vergütungsverfahren für nicht in den Niederlanden ansässige Unternehmen eingerichtet. Nach der Umsetzung der entsprechenden EG-Richtlinien in den anderen EU-Staaten und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand hat die niederländische Finanzverwaltung zu Beginn der achtziger Jahre eine weitere Vereinfachung — die sogenannte Verlegungsregelung — eingeführt. Danach konnte ein nicht in den Niederlanden ansässiger Unternehmer für in den Niederlanden steuerpflichtige Lieferungen auf die Berechnung der Umsatzsteuer verzichten, wenn der Empfänger der Ware ein in den Niederlanden ansässiges und registriertes Unternehmen war und er die Umsatzsteuer selbst ermittelt, angemeldet und als Vorsteuer geltend gemacht hat.
1. Lieferung und Leistung
Als Lieferung gilt jede Übertragung von Gegenständen, wenn der Empfänger der Ware nach der Übertragung wie ein Eigentümer über die Liefergegenstände verfügen kann.
Leistungen sind alle Dienste, die nicht als Lieferu...