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Einfluß des freien Kapitalverkehrs in der EU auf die Steuern
I. Steuerliche Ausgangslage
Im „Sandoz„-Urteil (IWB F. 11a S. 356) hat der EuGH zum ersten Mal zum Einfluß des Freien Kapitalverkehrs in der EU auf die Steuern (Stempelabgaben) Stellung genommen. In der Sache geht es um die Stempelgebühr in Österreich. Bei inländischen Darlehensnehmern (Rn. 8, 9, 11 des Urteils; siehe dazu auch Matzka, a. a. O., S. 136 ff.) unterliegen die Schuldurkunden — gleich ob im In- oder Ausland ausgestellt, also das Darlehen bei einem Darlehensgeber im In- oder Ausland aufgenommen wurde — nach § 15, 16 GebO einer Gebühr, und zwar von 0,8 % der Darlehenssumme (§ 33 „Tarifpost„ (TP) 8 Abs. 1). Bei der Darlehensaufnahme im Inland wird aber offenbar davon ausgegangen (Rn. 22), daß in der Praxis, um die Gebühr zu sparen, Kreditgeschäfte nicht beurkundet werden oder auf andere nicht gebührenpflichtige Vorgänge ausgewichen wird.
Bei im Ausland errichteten Urkunden gilt aus Gründen der fehlenden Kontrollmöglichkeit eine Besonderheit. Zum einen entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Urkunde ins Inland. Zum andern gilt (§ 33 TP 8 Abs. 4 GebO), im Falle der Darlehensaufnahme bei ausländischen Darlehensgebern, auch wenn keine Urkunde ausgestellt...