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„Ausgezeichnet – NWB Mobile”
Die Betriebsprüfung bringt es an den Tag
Erst im Rahmen der Betriebsprüfung fiel es auf: Die Organgesellschaft hatte „vergessen”, den vororganschaftlichen Verlustvortrag vor der Gewinnabführung an den Organträger mit ihrem Jahresüberschuss zu verrechnen. Was nun? Nur ein geringfügiger und damit unbeachtlicher Verstoß gegen eine Nebenpflicht? „Mitnichten!” sagt der Bundesfinanzhof. Auch bei einer nur geringen Höhe der „vergessenen” Verrechnung gilt der Ergebnisabführungsvertrag bereits als nicht durchgeführt mit der bitteren Konsequenz der steuerrechtlichen Nichtanerkennung der Organschaft. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Fehler noch nachträglich geheilt werden kann, analysieren Borggräfe/Kutsch auf Seite 655. – Bei der Tonnagesteuer war schon im Vorfeld abzu-sehen, dass es zu Problemen kommen wird. Doch erst die nunmehr abgeschlossenen Betriebsprüfungen bringen die Fälle an die Oberfläche. Da nach Ansicht der Finanzverwaltung die Antragsfrist zur Ausübung der Option zur Tonnagesteuer bereits mit Abschluss des Bau- bzw. Kaufvertrags des Seeschiffs beginnt, ist für viele neu gegründete Schifffahrtsbetriebe die Frist schon abgelaufen, b...