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Das Verbot der Altersdiskriminierung im Spiegel der neueren Rechtsprechung
Wie muss man in der Praxis reagieren?
Seit seinem Inkrafttreten war das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Gegenstand großer Befürchtungen. Es wurde insbesondere die Gefahr gesehen, dass sich Personen nur deshalb auf Stellen bewerben, die nicht nach den Regeln des Gesetzes ausgeschrieben wurden, um einen Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen. Dies ist nicht in nennenswertem Umfang eingetreten. Ganz aus dem Schneider sind die Arbeitgeber aber nicht. Das gesetzliche Verbot der Altersdiskriminierung hat Facetten, an die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch niemand gedacht hat. Der Beitrag stellt die jüngste Rechtsprechung dar und bietet Ausblicke und Hinweise für die betriebliche Praxis.
I. Altersgrenzen zur Rente
1. Tarifvertragliche Bestimmungen
Das AGG lässt Altersgrenzen zu, wenn sie sich auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem der Arbeitnehmer die reguläre Altersrente beanspruchen kann (§ 10 Satz 3 Nr. 5 AGG). Damit weicht das deutsche Recht von der europäischen Richtlinie ab, die dies nicht ausdrücklich erwähnt. Eine solche Ungleichbehandlung wegen des Alters kann aber auch nach Rechtsprechung des EuGH wegen der notwendigen Arbeitsteilung zwischen den Generationen zulässig sein. Allerdings müsse eine europarechtlich...