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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 3932/10 VSt

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 2aStromStG § 2 Nr. 3StromStG § 9 Abs. 3; StromStV § 15 Abs. 2 Satz 2StromStV § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3StromStV § 15 Abs. 5 WZ 2003 Klasse 37.20 90.02 RL (EG) 2003/96 Art. 10 Abs. 1 RL (EG) 2003/96 Art. 10 Abs. 2 RL (EG) 2003/96 Art. 11 Abs. 4 AO § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

Keine Stromsteuerbegünstigung bei Herstellung von Ersatzbrennstoffen und thermischer Abfallbeseitigung

Leitsatz

  1. Einem Unternehmen der Kreislaufwirtschaft, dessen wirtschaftlicher Tätigkeitsschwerpunkt in der Herstellung von Ersatzbrennstoffen und der Aufbereitung von Altholz zur industriellen Verwendung und damit der thermischen Abfallbeseitigung i. S. d. Klasse 90.02 WZ 2003 liegt, steht die Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nicht zu.

  2. Kennzeichnend für das Recycling i. S. d. Klasse 37.20 WZ 2003 ist demgegenüber die Aufbereitung von Altmaterialien zu Sekundärrohstoffen für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess.

  3. Energieträger, die benötigt werden, um die für den Verarbeitungsprozess erforderliche Energie zu gewinnen, werden nicht in einem Verarbeitungsprozess verwandt.

  4. Die Regelung des § 2 Nr. 2a StromStG, die die WZ 2003 im Wege einer statischen Verweisung als für das Stromsteuerrecht maßgebende Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt, widerspricht nicht höherrangigem Gemeinschaftsrecht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAD-83865

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