Keine Stromsteuerbegünstigung bei Herstellung von Ersatzbrennstoffen und thermischer Abfallbeseitigung
Leitsatz
Einem Unternehmen der Kreislaufwirtschaft, dessen wirtschaftlicher Tätigkeitsschwerpunkt in der Herstellung von Ersatzbrennstoffen
und der Aufbereitung von Altholz zur industriellen Verwendung und damit der thermischen Abfallbeseitigung i. S. d. Klasse
90.02 WZ 2003 liegt, steht die Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nicht zu.
Kennzeichnend für das Recycling i. S. d. Klasse 37.20 WZ 2003 ist demgegenüber die Aufbereitung von Altmaterialien zu Sekundärrohstoffen
für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess.
Energieträger, die benötigt werden, um die für den Verarbeitungsprozess erforderliche Energie zu gewinnen, werden nicht in
einem Verarbeitungsprozess verwandt.
Die Regelung des § 2 Nr. 2a StromStG, die die WZ 2003 im Wege einer statischen Verweisung als für das Stromsteuerrecht maßgebende
Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt, widerspricht nicht höherrangigem Gemeinschaftsrecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-83865
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