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FG München Beschluss v. - 4 E 1512/10 EFG 2011 S. 833 Nr. 9

Gesetze: FGO § 139FGO § 149VV RVG Nr. 1002 VV RVG Nr. 1003 VV RVG Nr. 1004

Terminsgebühr für Besprechung mit einem nicht entscheidungsbefugten Behördenvertreter

Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

Leitsatz

1. Das Gericht hält daran fest, dass nur Besprechungen unter Beteiligung eines im konkreten Fall entscheidungsbefugten Vertreters des zuständigen Finanzamts die Terminsgebühr auslösen können.

2. Die Beteiligung eines nicht entscheidungsbefugten Bediensteten (hier der Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle) steht dem gleich, wenn dieser seine in der Besprechung vertretene Position zuvor mit einem entscheidungsbefugten Vertreter (hier dem Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle) abgestimmt hatte.

3. Das Gericht hält daran fest, dass die Erledigungsgebühr im erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Verfahren nach Nrn. 1002 i. V. m. 1003 VV RVG mit dem Faktor 1,0 zu bemessen ist. Eine entsprechende Anwendung der Nr. 1004 VV RVG, die für Berufungs- und Revisionsverfahren eine 1,3 Erledigungsgebühr vorsieht, kommt nicht in Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 122 Nr. 2
EFG 2011 S. 833 Nr. 9
XAAAD-83858

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