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FG München 25.01.2011 14 K 1587/09, BBK 11/2011 S. 512

Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

Ein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen ist nicht möglich, weil die in den Rechnungen genannten Leistungen tatsächlich gar nicht erbracht worden sind. Im Streitfall sprachen folgende Kriterien für Scheinrechnungen:

  • Die Rechnungsaussteller hatten keine bzw. nur zwei Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich gemeldet, sollten aber Reinigungsarbeiten im Umfang von 1,3 Mio. € erbringen.

  • Ein Rechnungsaussteller war schon vor der Erstellung der Rechnung unbekannt verzogen. Ein anderer hatte die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

  • Auf dem PC des Klägers wurden Rechnungsmuster des vermeintlichen Leistungserbringers gefunden, so dass anzunehmen war, dass der Kläger die Rechnungen selbst erstellt hatte.

Praxishinweis:

[i]Scheinrechnungen bergen ein hohes Risiko Die Entscheidung macht das hohe Risik...