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Umsatzbesteuerung der Lagergeschäfte
– Die unterschiedlichen Auffassungen der Mitgliedstaaten –
I. Einführung
Die 6. EG-RL behandelt grenzüberschreitende Lagergeschäfte nach den allgemeinen Bestimmungen; besondere Vorschriften sucht der Rechtsanwender damit vergeblich. Dennoch haben einige Mitgliedstaaten im Alleingang durch nationale Gesetze und Verwaltungsanweisungen „vereinfachende„ Sonderregelungen eingeführt. Die gewünschte Vereinfachung erreichen diese Sonderregelungen jedoch allenfalls bei vordergründiger Betrachtung; schnell zeigt sich, dass das unabgestimmte und zugleich richtlinienwidrige Vorgehen die Unternehmen und Finanzverwaltungen vor große Probleme stellt.
II. Typische Fallgestaltung
Ein typisches Lagergeschäft wäre das folgende:
Beispiel:
Belgier B bestellt beim Deutschen D eine Werkzeugmaschine. Für B ist es wichtig, dass die Maschine möglichst ohne Unterbrechungszeiten im Einsatz ist. Er macht daher seine Bestellung von einem gleichzeitig von D in Belgien einzurichtenden Lager abhängig, dem er bei Bedarf alle Verschleißteile entnehmen kann. Die Lagerhaltung soll auf die voraussichtliche Funktionsdauer der Maschine begrenzt sein. Die Ersatzteile sollen dem B erst bei tatsächlicher Entnahme aus dem Lager berechnet werden.