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Kaufrecht | Ausübung eines Wiederkaufrechts nach 90 Jahren
Eine Gemeinde ist nicht gehindert, ein ihr in einem Kaufvertrag über ein Grundstück eingeräumtes Wiederkaufrecht (§ 456 BGB) auch noch nach 90 Jahren auszuüben. Ein solches Verhalten verstößt weder gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) noch gegen das sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebende Übermaßverbot. Der (Wieder-)Kaufpreis sollte nach dem Vertrag des Streitfalls dem vereinbarten Kaufpreis (5 Reichsmark je Quadratmeter) entsprechen. Der BGH hält dies für nicht maßgeblich; denn die Parteien hätten davon ausgehen müssen, dass der Wiederkaufpreis auch ohne Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel dem seit Abschluss des Kaufvertrags gesunkenen Geldwert entsprechend aufgewertet werden muss. Müsste die Kommune nur den in Euro umgerechneten Nominalbetrag des Kaufpreises zahlen, läge darin auch ein...