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Gebührenrecht | Aktenversendungspauschale ist kein durchlaufender Posten
Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die die Rechtsschutzversicherung dem Versicherungsnehmer zu erstatten hat (hier nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung – ARB 2002). Schuldner der nach § 28 Abs. 2 GKG, § 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Pauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst. Die Pauschale unterliegt daher der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 UStG). Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor. Gebühren oder Auslagen, die der Anwalt bei Behörden für seinen Mandanten vorstreckt und ihm im Anschluss in Rechnung stellt, können nur dann als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn diese Kosten nach [i]BFH, Urteil v. 24. 8. 1967 - ...