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IWB Nr. 1 vom Seite 45 Fach 11a Seite 634

Abzugsfähigkeit freiwilliger Altersversorgungsbeiträge in der EU

Rolf Dieter Danner

Leitsatz (nicht amtlich):

Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Steuerregelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Möglichkeit eines Abzugs der Beiträge zu einer freiwilligen Altersversicherung, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Rentenversicherer gezahlt worden sind, bei der Einkommensbesteuerung beschränkt oder ausschließt, diese Möglichkeit aber für den Fall vorsieht, dass die Beiträge an Einrichtungen gezahlt worden sind, die im erstgenannten Staat ansässig sind, sofern die Regelung nicht gleichzeitig die Besteuerbarkeit der Renten ausschließt, die von den genannten Rentenversicherern gezahlt werden.

Zum Sachverhalt:

1. Das Kuopion hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Kuopio) hat mit Beschluss v. , beim Gerichtshof eingegangen am , gem. Art. 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Art. 6 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 12 und 49 EG), 60, 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 50, 56 und 58 EG) und 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 87 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich aufgrund einer Klage von Herrn Danner wegen der Weigerung des Siilinjärven verotuksen oikaisulautakunta (S...