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NWB Nr. 22 vom Seite 1892

Berichtspflichten der Kammern über gewerbliche Tätigkeit und Praxisverpachtung

Neue BOStB: Aufsicht der obersten Finanzbehörden der Länder

Thomas Gebhardt

[i]Gilgan, NWB 5/2011 S. 379Mit der Novellierung der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) zum verschlankte die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in ihrer 21. Sitzung am die bisherigen Vorschriften. Grundlage war der Leitantrag der BStBK „Vorschlag einer neuen Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer”. Das BMF genehmigte die neue BOStB. Zugleich – und dies dürfte viele Berater überraschen – belegte das Ministerium die Regelungen zur Gewerblichkeit und zur Praxisverpachtung mit einer Auflage. Beide Neuregelungen sind auch nach wie vor umstritten.

I. Gewerbliche Tätigkeit von Steuerberatern

1. Bisheriges Verbot von gewerblichen Tätigkeiten

[i]Verbot galt schon bislang nicht ausnahmslosIn § 41 Abs. 1 BOStB a. F. war eine gewerbliche Tätigkeit von Steuerberatern verboten:

„Mit dem Beruf eines Steuerberaters ist eine gewerbliche Tätigkeit nicht vereinbar.”

Trotz dieser eindeutigen Regelung ließ das Gesetz gleichwohl schon früher Ausnahmen zu, z. B. bei der Bestellung eines Steuerberaters zum Notgeschäftsführer oder die S. 1893übergangsweise Fortführung eines Gewerbebetriebs im Erbfall. Es bestand kein Anlass, die bisherige Regelung zu ändern oder zu ergänzen.

2. Gesetzgebungsverfahren zum 8. StBerÄG

[i]BStBK: Völlige Freigabe keine Gefahr für freien BerufIm Vorfeld des Gesetzgebungsverfahr...