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IWB Nr. 2 vom Seite 89 Fach 11a Seite 490

EuGH-Verfahrensreport: Indirekte Steuern (Stand: November 2000)

von Oberregierungsrätin Barbara Schmitt, Brüssel

Teil I: Urteile

1. Rs. C-276/97 (Kommission ./. Frankreich)

Urt. v.

Zu Sachverhalt und Rechtsfrage vgl. IWB F. 11a S. 270 u. 416.

Tenor:

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 4 der 6. MWSt-Richtlinie (77/388/EWG) und aus den Verordnungen (EWG, Euratom) des Rates v. Nrn. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel und 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, dass sie die Autobahnmaut, die als Gegenleistung für die den Benutzern erbrachte Leistung erhoben wird, nicht der MWSt unterworfen hat, soweit die letztgenannte Leistung nicht von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts i. S. v. Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie ausgeführt wird, und dass sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht als Mehrwertsteuereigenmittel die Beträge zur Verfügung gestellt hat, die der MWSt, die auf die Autobahnmaut hätte erhoben werden müssen, zuzüglich Verzugszinsen entsprechen.

Rechtsgrundlage:

Art. 2 und 4 der 6. MWSt-Richtlinie (77/388/EWG).

2. Rs. C-358/97 (Kommission ./. Irland)

Urt. v.

Zu Sachverhalt und Recht...