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Die Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft
§§ 20 bis 23 UmwStG
Nach den Vorschriften der §§ 20 bis 23 UmwStG besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht, Unternehmensteile zum Buchwert und damit steuerneutral auf eine Kapitalgesellschaft zu übertragen oder das Vermögen zum gemeinen Wert einzubringen und damit im Zeitpunkt der Übertragung alle stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern. Im nachfolgenden Beitrag werden zunächst die zivil- und steuerrechtlichen Grundlagen einer Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft dargestellt. Im Anschluss daran werden die steuerlichen Wirkungen, die bei einer Übertragung zum gemeinen Wert bzw. zum Buchwert auftreten, analysiert sowie die Faktoren bestimmt, die die Wahlrechtsausübung maßgeblich beeinflussen.
I. Einleitung
Das Umwandlungssteuergesetz erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, darüber zu entscheiden, ob im Rahmen der Umstrukturierung eines Unternehmens
stille Reserven im Umwandlungszeitpunkt aufgedeckt und besteuert oder
ob sie erfolgsneutral auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden.
Ohne diese speziellen Regelungen im Umwandlungssteuergesetz würde jede Umwandlung als Veräußerungsvorgang behandelt, mit der Folge, dass im Zeitpunkt der Umwandlung alle stillen Res...