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IWB Nr. 13 vom Seite 659 Fach 11a Seite 348

Diskriminierung von Betriebsstätten EG-rechtswidrig

(Royal Bank of Scotland plc ./. Elliniko Dimosio/griechischer Staat).

Rechtsspruch (des Europäischen Gerichtshofs):

Die Art. 52 und 58 EG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den steuerrechtlichen Vorschriften, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegenstehen, die Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und im ersten Mitgliedstaat durch eine dort bestehende dauerhafte Niederlassung tätig sind, die Gesellschaften mit Sitz im ersten Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, in den Genuß eines niedrigeren Steuersatzes auf Gewinne zu gelangen, vorenthalten, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Gesellschaften besteht, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.

Aus dem Sachverhalt:

1Das Dioikitiko Protodikeio Piräus hat mit Urt. v. , beim Gerichtshof eingegangen am , gem. Art. 177 EGV eine Frage nach der Auslegung der Art. 7 EWGV (jetzt Art. 6 EGV) und 52 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Royal Bank of Scotland plc (im folgenden: Royal Bank of Scotland) und dem DOY (für die Direktbesteuerung von AG zuständiges FA) über die Best...