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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 30/07

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 2EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3EStG § 33b Abs. 1EStG § 33b Abs. 3EStG § 9a Abs. 1 S. 1a SGB XII § 53SGB XII § 41 ff. DA-FamEStG 63.3.6.3.2 Abs. 4

Kein Kindergeld für behindertes Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und das imstande ist, sich selbst zu unterhalten

Berechnung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs und des verfügbaren Einkommens des Kindes

Leitsatz

1. Für ein behindertes Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn dieses imstande ist, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten und auf elterliche Unterstüzung nicht mehr angewiesen ist.

2. Der existentielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf nach dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf.

3. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnliche Belastungen. Werden diese nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1-3 EStG als Anhalt für den Mehrbedarf dienen.

4. Erhält ein Kind Eingliederungshilfe oder Pflegegeld aus der Pflegeversicherung, kann in der Höhe der geleisteten Zahlungen ein behinderungsbedingter Mehrbedarf angenommen werden. Der Behinderten-Pauschbetrag darf dann nicht zusätzlich als Mehrbedarf angesetzt werden.

5. Die eigenen finanziellen Mittel setzten sich aus dem verfügbaren Einkommen des Kindes und Leistungen Dritter zusammen. Das Kindesvermögen gehört nicht dazu. Berücksichtigt werden neben allgemeinen Einkünften und Bezügen auch behinderungsbedingte Bezüge abzüglich der Kostenpauschale. Hierzu zählen von Dritten ersetzte Heimkosten, Werkstattkosten, Sozialhilfe, soweit sie nicht von den Eltern zurückverlangt wird oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII.

6. Die Vermutung der Verwaltungsansweisung DA-FamEStG 63.3.6.3.2 Abs. 4 greift nicht, wenn dem Kind neben behinderungsbedingten Eingliederungshilfen auch Sozialhilfeleistungen zur Deckung der Kosten des Lebensunterhalts gemäß §§ 41 SGB XII gewährt wird.

7. Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 S. 1 a EStG bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes scheidet aus, wenn das Kind keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAD-83411

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