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Gebührenerhebung für Erteilung einer verbindlichen Auskunft nicht verfassungswidrig
Die sog. Wertgebühr, die für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte erhoben wird, ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß (Bezug: § 89 Abs. 3 bis 5 AO i. d. F. des JStG 2007; § 2 Abs. 1, Abs. 3 StAuskV; Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 108 Abs. 5 GG).
Der Stpfl. kann sich nach § 89 Abs. 2 AO über die steuerliche Behandlung von genau bestimmten, geplanten, also noch nicht verwirklichten Sachverhalten vorab vom FA eine verbindliche Auskunft erteilen lassen. Dafür hat das FA grundsätzlich ausgehend vom Gegenstandswert der Angelegenheit und von dem in § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für Gerichtsgebühren vorgesehenen Berechnungsweg eine Wertgebühr zu erheben. Lässt sich der Gegenstandswert auch nicht durch eine Schätzung bestimmen, ist eine Zeitgebühr zu erheben. Sie beträgt 50 € je angefangene halb...