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Anrufungsauskunft als feststellender Verwaltungsakt
Mit Urteilen vom – VI R 54/07 (BStBl II 2010 S. 996) und vom – VI R 3/09 hat der BFH unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Erteilung und die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG nicht nur Wissenserklärungen (unverbindliche Rechtsauskünfte) des Betriebsstättenfinanzamts darstellen, sondern vielmehr feststellende Verwaltungsakte i. S. des § 118 Satz 1 AO sind. Zu den Urteilen gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Die Rechtsgrundsätze der Urteile sind über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Für die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gelten die Regelungen in §§ 118 ff. AO unmittelbar, und zwar insbesondere:
die Anforderungen an Bestimmtheit und Form gem. § 119 AO,
die Regelungen über mögliche Nebenbestimmungen gem. ...