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Kein Anspruch des Aktionärs auf Ausgleich nach Ausschluss
Der gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossene Minderheitsaktionär kann nicht die einem außenstehenden Aktionär aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zustehende Ausgleichszahlung für ein zurückliegendes Geschäftsjahr verlangen, wenn seine Aktien mit der ordentlichen Hauptversammlung für dieses Geschäftsjahr und Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister bereits auf den Hauptaktionär übergegangen sind. Im Streitfall sollte der Ausgleich jeweils am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig werden ( vom und II ZR 244/09 NWB AAAAD-80299).