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BFH 03.03.2011 IV R 45/08, StuB 10/2011 S. 388

Bewertung der Versicherungsansprüche mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital

(1) Schließt eine Personenhandelsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters ab, so können Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein, wenn der Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund tritt. (2) Der Anspruch der Gesellschaft gegen den Versicherer ist i. H. des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag zu aktivieren. Die diesen Betrag übersteigenden Anteile der Prämienzahlungen sind als Betriebsausgaben abziehbar (Bezug: § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG; § 253 Abs. 1, § 255 Abs. 1 HGB).

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