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Vom Erfüllungsrückstand zur Aufwandsrückstellung
I. Erfüllungsrückstand als Rückstellungssonderkategorie?
1. Keine Ansatzbegründung
Wenn im Schrifttum oder in Urteilen ein Erfüllungsrückstand festgestellt worden ist, braucht über die bilanzielle Folge – Verbindlichkeitsrückstellung – nicht mehr diskutiert zu werden. Dabei kann in systematischer Sicht nicht auf die Worthülse „Erfüllungsrückstand” als ansatzbegründendes Kriterium abgehoben werden. Vielmehr bedarf es der Klärung, ob die vom BFH und der handelsrechtlich orientierten Literatur in langer Rechtsentwicklung festgelegten kumulativ zu erfüllenden Ansatzkriterien einer Verbindlichkeitsrückstellung anzuwenden sind:
Bestehen einer dem Grund und/oder der Höhe nach ungewissen Schuld gegen einen Außenstehenden.
Wirtschaftliche Verursachung dieser Verpflichtung jeweils bis zum Bilanzstichtag.
2. Zahlungsverpflichtungen
Der Wortbedeutung nach – fehlende Erfüllung, zeitlicher Rückstand in der Erfüllung – kann eine Vielzahl von Bilanzierungssachverhalten als „Erfüllungsrückstand” qualifiziert werden:
Der Kunde bestellt am Rohmaterial, Lieferung am 31.12., Zahlung vertragsgemäß am . Am 11.12. b...