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Track 13 | Außergewöhnliche Belastungen: Kein Gegenwert bei behinderungsbedingtem Umbau
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte oder behindertengerechte Gestaltung der eigenen Wohnung können nach einem erfreulichen BFH-Urteil auch dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird. Ein durch die Aufwendungen erlangter Gegenwert bleibt dabei außer Betracht.
Mandanten, die wegen einer Behinderung oder aus Krankheitsgründen Umbauten in ihrer selbst genutzten Wohnung oder in ihrem Haus vornehmen, profitieren von der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu außergewöhnlichen Belastungen. Das gilt auch, wenn Angehörige betroffen sind, beispielsweise Kinder.
Bereits im Oktober 2009 kam der VI. Senat des Bundesfinanzhofs , dem wir in jüngster Zeit eine ganze Reihe von steuerzahlerfreundlichen Urteilen zu verdanken haben, zu dem Ergebnis: Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Zuvor war ein Steuervorteil regelmäßig daran gescheitert, dass der Haus- oder Wohnungsbesitzer einen Gegenwert erhält. Zwar konnten sich die BFH-Richter nicht dazu durchringen, die Gegenwert-Th...