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FG Berlin-Brandenburg | Abkommensrechtliche Einordnung der Einkünfte des Besitzunternehmens bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung
(1) Erzielt die Besitzpersonengesellschaft mit Sitz und Betriebsstätte in Ungarn im Rahmen einer sog. mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung 90 v. H. ihrer Gesamteinkünfte aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftgüter, fallen auch die restlichen Einkünfte aus der Vermietung unbeweglicher Wirtschaftgüter nicht unter Art. 6, sondern unter Art. 7 DBA Ungarn. (2) Die Aktivitätsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA Ungarn verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (EFG 2011 S. 415).
Der in Deutschland wohnhafte Kl. war im Streitjahr 1996 Mehrheitsgesellschafter der W-bt. (Personengesellschaft ungarischen Rechts). Die W-bt. erzielte Einkünfte aus der Vermietung eines in Ungarn belegenen Grundstücks und der darauf befindlichen Maschinen an die H-bt. mit Sitz ebenfalls in Ungarn. Deren beschränkt haftender Mehrheitsgesell...