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Impressumspflicht: Vollständige Angaben online nicht immer erforderlich
Befindet sich eine Internet-Präsenz erst im Aufbau, müssen Sie oder Ihre Mandanten kein vollständiges Impressum ausweisen. Das gilt selbst dann, wenn Sie Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse bereits angeben. Die vollständige Impressums-Pflicht gilt nach § 5 TMG (Telemediengesetz) erst, wenn Sie konkrete Informationen zu Ihren Angeboten veröffentlichen. Das hat das entschieden.
Erhalten Sie oder Mandanten eine Abmahnung aufgrund von Impressumsfehlern bei einer sich im Aufbau befindlichen Internet-Präsenz, weisen Sie diese unter Nennung des genannten Urteils zurück.