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FG Münster 19.11.2010 14 K 2520/10 E, NWB 21/2011 S. 1762

Einkommensteuer | Anschaffung eines Treppenlifts als agB

Das die Kosten für die Anschaffung eines Treppenlifts nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann ließen sich im Streitjahr einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Die Kosten hierfür machten sie als Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen geltend. Hierzu legten sie dem Finanzamt ein ausgestelltes ärztliches Attest des Internisten und Hausarztes vor. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Das Finanzgericht ist ebenfalls der Auffassung, dass der Treppenlift als medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne anzusehen ist. Er werde durchaus auch von gesunden Menschen zur Steigerung des Lebensstandards bzw. Erleichterung der Erledigung häuslich...