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Einkunftszurechnung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte bei E-Commerce-Aktivitäten
— Erste Würdigung des Entwurfs der TAG/OECD —
I. Einleitung
Nachdem am das Committee on Fiscal Affairs der OECD den Vorschlag der Arbeitsgruppe 1 vom März 2000 hinsichtlich der Grundsätze zur Anwendung der Betriebsstättengrundsätze auf Internetgeschäfte angenommen und insoweit einer Ergänzung des Art. 5 OECD-MA-Kommentar um die Randziffern 42.1 bis 42.10 zugestimmt hat, konzentriert sich das Interesse nun auf die Frage der Einkunftszurechnung zwischen Betriebsstätte und Stammhaus. Nach der geänderten Kommentierung der OECD kann grundsätzlich ein Internet-Server eine Betriebsstätte begründen. Das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung, die sich in der Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen befindet und durch die die unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird, ist regelmäßig eindeutig bestimmbar. Demgegenüber ist die Frage, ob der Internet-Server eine Tätigkeit i. S. des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA darstellt, nur im konkreten Einzelfall entscheidbar. Als Abgrenzungskriterium sieht Rz. 42.7 des OECD-MA-Kommentars vor, dass typische Hilfstätigkeiten, wie z. B. die Werbung für Produkte oder die Informationsbeschaffung dann nicht zur Annahme der Rechtsfolgen des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA führt, wenn sie selbst von besonderer und erheblicher Bedeutung für die gesamte Geschäftsaktivität des Unternehmens ...