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IWB Nr. 11 vom Seite 553 Fach 10 International Gr. 2 Seite 1452

Betriebsstättengewinnermittlung im internationalen Vergleich — Deutschland, Österreich, Schweiz —

von WP/StB Dr. Hubertus Baumhoff, Flick Gocke Schaumburg, Bonn/Deutschland WP/StB Magister Reinhard Leitner, Leitner & Leitner, Linz/Österreich Lic. rer. pol. Angelo Digeronimo, Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern/Schweiz

VI. Aufwands- und Ertragsaufteilung

1. Deutschland

a) Unmittelbare oder mittelbare betriebliche Veranlassung als Entscheidungskriterium

Zur Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen und welche Erträge dem Stammhaus oder der Betriebsstätte zuzuordnen sind, ist grds. auf das Veranlassungsprinzip des § 4 Abs. 4 EStG zurückzugreifen. Danach sind die Aufwendungen dem Unternehmensteil zuzurechnen, mit dessen ausgeübter Tätigkeit sie in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang stehen. Eine Veranlassung der Aufwendungen durch die Existenz des Stammhauses respektive der Betriebsstätte reicht dabei aus, um sie zumindest anteilig dem Ergebnis des entsprechenden Unternehmensteils zuzurechnen. Unerheblich ist, wo die Aufwendungen anfallen, entscheidend ist die unmittelbare oder mittelbare betriebliche Veranlassung (vgl. BStBl II 1989, S. 140; Tz. 2.7 BS-VWG).

b) Aufteilung der Finanzierungs-, Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten

Hinsichtlich der Finanzierungskosten sind der Betriebsstätte Zinszahlungen insoweit zuzuordnen, als sie Fremdkapital betreffen, das nachweislich für Zwecke der Betriebsstätte aufgenommen wurde (direkte Methode). Ist eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich, sind di...BStBl III 1966, S. 24