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Betriebsstättengewinnermittlung im internationalen Vergleich — Deutschland, Österreich, Schweiz —
I. Grundsätze der Gewinnermittlung
1. Deutschland
a) Stellung der Betriebsstätte innerhalb des Gesamtunternehmens
Als Betriebsstätte wird eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die als Teil des Gesamtunternehmens rechtlich unselbständig ist. Die Betriebsstätte hat demnach keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern stellt lediglich ein mehr oder weniger wirtschaftlich selbständiger Unternehmensteil dar, der zusammen mit dem Stammhaus ein Einheitsunternehmen bildet (vgl. Tz. 2.3S. 490 BS-VWG). Beispiele für Betriebsstätten sind Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- und Werkstätten, etc. Die Wertung der Betriebsstätte als unselbständiger Betriebsteil des Gesamtunternehmens impliziert, dass keine schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte bestehen können (vgl. BStBl II 1989, S. 140). Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte sind zwar grundsätzlich möglich, begründen allerdings keine Forderungen und Verbindlichkeiten bei dem jeweiligen Unternehmensteil. Nur das Gesamtunternehmen als solches kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Dem deutschen Handelsrecht ist der Begriff der Betriebsstätte unbekannt. Vielmehr spric...