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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 5 V 5004/11 EFG 2011 S. 1295 Nr. 14

Gesetze: UStG 2005 § 14 Abs. 4 Nr. 1UStG 2005 § 15 Abs. 1UStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 2MwStSystRL Art. 179 EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 1 FGO§ 69 Abs. 2 S. 2 FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Kein Vorsteuerabzug bei unrichtiger Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Rechnungsberichtigung

Leitsatz

1. Die fehlerhafte Angabe der Rechtsform des leistungsempfangenden Unternehmens (hier: GmbH anstatt Sp.z.o.o., einer GmbH polnischen Rechts) in Verbindung mit einer verkürzten Namensangabe, die aus der Sicht des FA eine Verwechselung mit der unter derselben Anschrift ansässigen deutschen Schwester-GmbH nicht ausschließen, führt auch dann zum Verlust des Vorsteuerabzugs, wenn der Rechnungsaussteller den berechneten Umsatzsteuerbetrag abgeführt hat.

2. Berichtigten Rechnungen ist hinsichtlich des Vorsteuerabzugs keine Rückwirkung beizumessen. Ein Recht auf Vorsteuerabzug zu einem Zeitpunkt, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung noch nicht vorliegt, besteht nicht. Dem EuGH-Urteil (v. , C-368/09) lässt sich nichts anderes entnehmen.

3. Der EuGH hat in seinem Urteil (v. C-368/09) lediglich klargestellt, dass der Vorsteuerabzug nicht von in der MwStSystRL nicht ausdrücklich vorgesehenen Rechnungsangaben abhängig gemacht werden kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2011 S. 563
DStRE 2011 S. 1273 Nr. 20
EFG 2011 S. 1295 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2011 S. 1939
AAAAD-82898

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