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BBK Nr. 10 vom Seite 453

Rechtsprechung zum Berufsrecht der Buchhalter und Bilanzbuchhalter

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 471Die Rechtsprechungsübersicht stellt die ersten obergerichtlichen Entscheidungen vor, die konkretisieren, mit welchen Begriffen Buchhalter und Bilanzbuchhalter für ihre Dienstleistungen werben dürfen. Mit wesentlich größeren Auswirkungen als die Frage der zulässigen Werbung beschäftigte sich das Landgericht Freiburg, das einen Buchhalter zur Rückzahlung aller Honorare verurteilte, weil er seine Befugnisse überschritten hatte.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Verwendung der Begriffe „Buchhaltung”, „Buchführung” und „Finanzbuchführung”in der Werbung

[i]Werbung im Internet mit „Tätigkeitsschwerpunkten”Eine Steuerfachangestellte bewarb ihre Dienstleistung im Internet mit der Bezeichnung von Tätigkeitsschwerpunkten; u. a. bot sie an das Sortieren, Kontieren und Erfassen laufender Geschäftsvorfälle sowie laufende Lohn- und Finanzbuchhaltung. Sie verwies darauf, dass sie „nach den Vorschriften des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG” arbeite und Rechts- und Steuerberatung nicht zum Leistungsumfang gehörten.

[i]Buchhaltung und Buchführung als zulässige BegriffeNach Ansicht des OLG Brandenburg sind Begriffe wie „Buchhaltung” und „Buchführung” im Rahmen einer Werbemaßnahme zulässig: Darf sich jemand „Buchhalter” nennen, muss er auch „Buchhaltung” ...