Arbeitshilfe April 2012

Dozententätigkeit für Deutsches Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V. - Mustereinspruch

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1. Sind die Umsätze (in den Jahren 2001 bis 2003) aus einer Praxis für Heilpädagogisches Reiten und Voltigieren, die eine Dipl. Sozialarbeiterin mit einer vom Deutschen Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V. (DKThR) vergebenen Lizenz „Heilpädagogisches Reiten und Voltigieren”, aber ohne Kassenzulassung (nach § 124 Abs. 2 SGB V) und ohne Nachweis einer Leistungserbringung im Rahmen eines Versorgungsvertrages im Sinne des § 111 SGB V erzielt, nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit?
2. Sind diese Leistungen ggf. nach § 4 Nr. 25 Buchst. b UStG oder § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG steuerbefreit?
3. Kommt eine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g bzw. h der Richtlinie 77/388/EWG für die unter 1. genannten Leistungen in Betracht, wenn die Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter nicht durch eine unmittelbare vertragliche -Inhalt, Umfang sowie Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung konkretisierende- Beziehung zwischen dem die Einrichtung anerkennenden Mitgliedstaat (bzw. eine seiner Untergliederungen - z.B. Sozialversicherungsträger, Gemeinden) und dem die Einrichtung betreibenden Unternehmer belegt wird?
4. Sind Unterrichtsleistungen (freie Dozententätigkeit) für den DKThR ohne Bescheinigung einer zuständigen Landesbehörde, dass der erteilte Unterricht ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet, gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a oder § 4 Nr. 22 UStG steuerbefreit?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch werden folgende Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB RAAAD-82823