Dozententätigkeit für Deutsches Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V. - Mustereinspruch
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1. Sind die Umsätze (in den Jahren
2001 bis 2003) aus einer Praxis für Heilpädagogisches Reiten und
Voltigieren, die eine Dipl. Sozialarbeiterin mit einer vom Deutschen Kuratorium
für Therapeutisches Reiten e.V. (DKThR) vergebenen Lizenz
„Heilpädagogisches Reiten und Voltigieren”, aber ohne
Kassenzulassung (nach
§ 124 Abs. 2 SGB
V) und ohne Nachweis einer Leistungserbringung im Rahmen
eines Versorgungsvertrages im Sinne des
§ 111 SGB V
erzielt, nach
§ 4 Nr. 14
UStG steuerbefreit?
2. Sind diese
Leistungen ggf. nach
§ 4 Nr. 25 Buchst. b
UStG oder
§ 4 Nr. 16 Buchst. c
UStG steuerbefreit?
3. Kommt eine
Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g bzw. h der
Richtlinie 77/388/EWG für die unter 1.
genannten Leistungen in Betracht, wenn die Eigenschaft als Einrichtung mit
sozialem Charakter nicht durch eine unmittelbare vertragliche -Inhalt, Umfang
sowie Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung konkretisierende-
Beziehung zwischen dem die Einrichtung anerkennenden Mitgliedstaat (bzw. eine
seiner Untergliederungen - z.B. Sozialversicherungsträger, Gemeinden) und dem
die Einrichtung betreibenden Unternehmer belegt wird?
4. Sind
Unterrichtsleistungen (freie Dozententätigkeit) für den DKThR ohne
Bescheinigung einer zuständigen Landesbehörde, dass der erteilte Unterricht
ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet, gemäß § 4 Nr. 21
Buchst. a oder
§ 4 Nr. 22
UStG steuerbefreit?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
Für einen Einspruch werden folgende Muster empfohlen.
Fundstelle(n):
RAAAD-82823