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NWB direkt Nr. 20 vom Seite 590

Altersgrenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Professor Dr. Ralf Jahn

Im [i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAD-82729 Wirtschaftsleben werden häufig Sachverständige als Gutachter benötigt, die im Konfliktfall hauptsächlich Gutachten anfertigen. Der Sachverständige kann aber auch beratend tätig sein oder Prüf- und Überwachungsaufgaben durchführen. Öffentlich bestellte Sachverständige werden auf gesetzlicher Grundlage durch öffentlich-rechtliche Bestellungskörperschaften vereidigt. Für diese Gruppe von Sachverständigen hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst entschieden, dass eine Höchstaltersgrenze für die Bestellungsdauer nicht zu beanstanden ist.

Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in

Regelung durch Gesetz und Satzungen

[i]Bestellung vor allem durch die Wirtschafts- und BerufskammernDer Begriff „Sachverständiger” ist nicht geschützt. Im Gegensatz zu den auf privatrechtlicher Grundlage zertifizierten Sachverständigen gelten für öffentliche bestellte Sachverständige besondere Bestellungs- und Überwachungsvorschriften. Öffentlich bestellte Sachverständige werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 GewO von den zuständigen Behörden, insbesondere den Wirtschafts- und Berufskammern öffentlich bestellt und vereidigt.

[i]Satzungsrechtliche Altersgrenze ist die RegelDas Gesetz räumt den Bestellungskörperschaften das Recht ein, Einzelheiten der Sachverständigenbeste...