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Schenkung von Anteilen an geschlossenen US-Immobilienfonds
Die Vereinigten Staaten stellen bislang das wichtigste Zielland für geschlossene Immobilienfonds mit deutschen Anlegern dar. Die Struktur derartiger Immobilieninvestitionen ist mit einem Inlandfonds zumeist vergleichbar. Der deutsche Anleger beteiligt sich regelmäßig als Kommanditist (limited partner) an einer häufig nach dem Recht des Staates Delaware gegründeten Limited Partnership, einer Gesellschaftsform, die der Kommanditgesellschaft gleichkommt. Als Komplementär (general partner) der Beteiligungsgesellschaft fungiert in der Regel eine Gesellschaft aus dem Initiatorenkreis. Das Ziel eines derartigen Investments liegt regelmäßig in der Ausnutzung einer steueroptimaleren Besteuerung der laufenden Einkünfte in den Vereinigten Staaten. Wegen der prinzipiell gegebenen Transparenz der US-Personengesellschaft werden die Anleger behandelt, als hielten sie direkt eine US-Im-S. 664 mobilie. Sämtliche Einkünfte aus geschlossenen Immobilienfonds sind aufgrund des Belegenheitsprinzips (Art. 6 Abs. 1, 13 Abs. 1 DBA-USA) und des Verzichts Deutschlands auf die Wahrnehmung seines nationalen Besteuerungsrechts (Art. 23 DBA-USA) von der deutschen Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt, der seit auch außerordentliche Einkünfte zu einem Fünfte...