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FG Münster Urteil v. - 8 K 547/10 GrE

Gesetze: AO § 119 Abs 1AO § 126 Abs 1 Satz 1, Abs 2 BGB § 779GrEStG § 1 Abs 1

Grunderwerbsteuer:

Grundstücksübertragung aufgrund gerichtlichen Vergleichs, Regelungsinhalt eines Grunderwerbsteuerbescheides

Leitsatz

1) Vereinbaren die Beteiligten in einem gerichtlichen Vergleich, dass ein Grundstück übereignet werden soll, so unterliegt dieser Vergleichsvertrag, und nicht ein nachfolgender Übertragungs- und Auflassungsvertrag, der Grunderwerbsteuer.

2) Die Angabe des der Grunderwerbsteuer unterworfenen Sachverhalts ist bei der Grunderwerbsteuer Regelungsinhalt i.S.v. § 119 Abs. 1 AO. Ein Nachschieben des steuerlich erheblichen Sachverhalts über § 126 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 AO kann daher nicht erfolgen.

Fundstelle(n):
UVR 2011 S. 201 Nr. 7
GAAAD-82374

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