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infoCenter (Stand: November 2021)

Societas Privata Europaea/Societas Unius Personae

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Societas Privata Europaea/Societas Unius Personae

Die SPE (Societas Privata Europaea) wurde vielfach auch europäische Privatgesellschaft (EPG) genannt. Sie war die geplante Rechtsform einer europäischen Kapitalgesellschaft für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Mit ihr sollte es ursprünglich ab dem möglich sein, kleine Unternehmen nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipen innerhalb der europäischen Union zu gründen. Die SPE/EPG war als Ergänzung zu der auf größere Unternehmen ausgerichteten europäischen Gesellschaft/Societas Europaea gedacht. Das ursprünglich gesetzte Ziel, die SPE Mitte 2010 verfügbar zu machen, wurde nicht erreicht, nachdem am 03./ der europäische Wettbewerbsfähigkeitsrat eine weitere Überarbeitung des Statuts zur europäischen Privatgesellschaft beschlossen hat. Umstritten waren insbesondere zwei Punkte, nämlich der Sitz der SPE und die Arbeitnehmerbeteiligung. Das Projekt zur Schaffung der SPE wurde schließlich durch die EU-Kommission am zugunsten der Schaffung einer Societas Unius Personae (SUP) aufgegeben.

II. Vorteile der SUP

Die SUP ist ebenso wie die Societas Europaea als supranationale Gesellschaft konzipiert. Es ist beabsichtigt, dass die SUP Online mit einem Standardformular relativ formlos gegründet werden kann, so dass mit erheblichen Kosteneinsparungen für die Gründer gerechnet wird. Die SUP bietet natürlichen Personen und juristischen Personen die Möglichkeit, europaweit als rechtliche Einheit aufzutreten. Gleichwohl bleiben nationale Unterschiede allerdings bestehen, da die SUP nur ein rechtlicher Rahmen ist, der über die nationale Gesellschaftsform der GmbH gestülpt wird. Um die Probleme der früheren SPE zu vermeiden, wird bewusst nur eine Harmonisierung der nationalen Bestimmungen angestrebt und keine Vereinheitlichung, wie dies z. B. durch eine europäische Verordnung der Fall wäre.

III. Gründungsbedingungen/Gesetzgebungsverfahren

Die EU-Kommission hat am den Vorschlag für eine Richtlinie „über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter” vorgelegt (COM(2014)212 Final); sog. Societas Unius Personae-SUP.

Danach soll die Gründung der SUP mit einem Mindestkapital von nur einem Euro möglich sein und ohne jegliches förmliches Eintragungsverfahren auskommen. Der Sitzstaat der SUP muss nicht zwingend der Staat sein, in dem die tatsächliche Geschäftsausübung (Hauptverwaltung) erfolgt. Hierdurch sollen die Unternehmen die Vorteile des Binnenmarktes besser und umfangreicher nutzen können.

Der Gläubigerschutz, der durch das Mindestgesellschaftskapital von nur einem Euro nicht mehr gegeben ist, soll durch die den Geschäftsführern bzw. dem einzigen Gesellschafter der SUP auferlegen Pflicht zur Kontrolle der Gewinnausschüttungen gewährleistet werden.

Als Gründer einer SUP kann eine natürliche oder juristische Person auftreten. Letzteres gilt auch dann, wenn die juristische Person bereits selbst eine 1-Personen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

Ab wann die SUP als Gesellschaftsform verfügbar sein wird, lässt sich derzeit nicht absehen. Im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) und im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) wurde der Richtlinienvorschlag Anfang Dezember 2014 wegen des mangelnden Gläubigerschutzes, fehlender Arbeitnehmermitbestimmung und der Begünstigung von Steuerbetrug durch die Trennung von Satzungs- und Verwaltungssitz mehrfach kritisiert. Selbst wenn die Richtlinie in der vorliegenden oder in einer modifizierten Form verabschiedet wird, muss der deutsche Gesetzgeber erst noch die Voraussetzungen schaffen, da die SUP eine Teilharmonisierung bewirkt und es dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleibt, zu entscheiden, in welcher konkreten Variante die SUP eingeführt wird. Da die Kritik an der SUP jener Kritik ähnelt, die bereits an der SPE geübt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass kurzfristig nicht die Rechtsform der SUP verfügbar sein wird.

Autor


Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

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