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Körperschaftsteuer | Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nur bei auf volle fünf Zeitjahre abgeschlossenem Gewinnabführungsvertrag
Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren (Bezug: § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 17 Satz 1 KStG 1999).
Die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt u. a. nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 1999 einen „auf mindestens fünf Jahre” abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag voraus. Fünf Jahre bedeuten nach dem Urteil des BFH eine zeitliche Mindestvertragslaufzeit von 60 Monaten. Ist der Ergebnisabführungsvertrag wie im Urteilsfall offensichtlich für mindestens fünf Wirtschaftsjahre abgeschlossen worden, dauern die fünf Wirtschaftsjahre wegen des Vorliegens eines oder mehrerer Rumpfwirtschaftsjahre aber zeitlich keine vollen 60 Monate, liegt keine körpersc...