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StuB 9/2011 S. 360

Bemessungsdurchgriff bei Sozialplan im Konzern

Können sich die Betriebsparteien nicht auf einen Sozialplan einigen, entscheidet die Einigungsstelle. Diese muss die sozialen Belange der Arbeitnehmer berücksichtigen und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Sozialplandotierung achten (§ 112 Abs. 5 BetrVG). Hierfür ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers (Unternehmens) abzustellen. Dies gilt grds. auch für Sozialpläne konzernangehöriger Unternehmen. Ist allerdings ein solches Unternehmen durch eine Spaltung i. S. des Umwandlungsgesetzes entstanden und sind dabei die zur Führung des Betriebs wesentlichen Vermögensteile bei dem übertragenden Unternehmen als Anlagegesellschaft verblieben und dem sozialplanpflichtigen Unternehmen als Betriebsgesellschaft nur zur Nutzung überlassen worden, ist bei der Bestimmung des Sozialplanvolumens...