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StuB 9/2011 S. 350

Keine Aufrechnung gegen eine Forderung des Bundesamts für Justiz wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses

Gegen die festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Androhung eines Ordnungsgeldes wegen der Nichteinreichung des Jahresabschlusses beim elektronischen Bundesanzeiger kann nicht mit einer abgetretenen Forderung einer anderen Gesellschaft aus Amtspflichtverletzung aufgerechnet werden ().