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StuB Nr. 9 vom Seite 347

Einschränkung der Mindestbemessungsgrundlage

StB Michael Seifert, Troisdorf

Der BFH hat sich mit Urteil vom – V R 4/10 NWB XAAAD-80008 (DB 2011 S. 800) zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage geäußert. Als Voraussetzung für die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) muss die Gefahr von Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen bestehen. Hieran fehlt es nach der BFH-Auffassung aber, wenn der Unternehmer von einer nahestehenden Person zwar ein niedrigeres als das marktübliche Entgelt verlangt, seine Leistung aber i. H. des marktüblichen Entgelts versteuert.

Der Urteilsfall: Der Kläger war ein in der Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins bestehender Berufsverband (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG).

Er unterhielt in gepachteten Baulichkeiten zwei Ferien- und Erholungsheime. Die Heime wurden durch Gewerkschaftsmitglieder und deren Familienangehörige gegen Entgelt genutzt. Sowohl der marktübliche Preis als auch die Selbstkosten überstiegen die von den Mitgliedern entrichteten „ Halbpensionspreise” wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Halbpensionspreis (Entgelt)
4.797.159 DM
Marktüblicher Preis
5.249.691 DM
Selbstkosten
8.100.148 DM
Differenz Entgelt/marktüblicher Preis
452.532 DM
Differenz marktüblicher Preis/Selbstkosten
2.850.457 DM

Darüber hinaus betrieb der Kläger im Streitjahr „Bierstuben” in vier Schulungsheimen...