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Währungsumrechnung in der Steuerbilanz
Ergänzung zu Hoffmann, PiR 2011 S. 55
Nach IFRS sind monetäre Posten am Abschlussstichtag zum Stichtagskurs umzurechnen (IAS 23.23(a)). Hierzu gehören neben liquiden Mitteln insbesondere Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten (IAS 23.8). Dank BilMoG gilt dies inzwischen gesetzlich normiert nun auch für den Jahresabschluss (§ 256a HGB): Bei einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr erfolgt die Umrechnung zum Stichtagskurs; Anschaffungskostenrestriktion und Realisationsgrundsatz gelten nicht. Die Neuregelung ist aus praktischer Sicht zu begrüßen. Doch führt sie zu nichts, wenn die Vereinfachung nicht auch maßgeblich für die Steuerbilanz ist. Dafür muss sie aber GoB sein, und sie muss vorrangig zum steuerlichen Bewertungsvorbehalt sein, nach dem Kursschwankungen nur anzuerkennen sind, wenn sie voraussichtlich dauernd sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 EStG). Bereits Hoffmann hatte sich für eine Maßgeblichkeit ausgesprochen . Hier folgen einige aufschlussreiche Ergänzungen.
Hoffmann, Währungsumrechnung für monetäre Bilanzposten im Einzelabschluss, PiR 2011 S. 55 NWB QAAAD-60696
I. Steuerbilanz
1. GoB
Nicht die Handelsbilanz insgesamt, sondern nur die GoB sind maßgeblich für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Wa...