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BGH 10.03.2011 IX ZB 168/09, NWB 19/2011 S. 1601

Erbrecht | Schuldnerobliegenheiten beim Erbfall in der Wohlverhaltensphase

Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltensphase ein, entsteht die Obliegenheit des Schuldners, die Hälfte des Wertes des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen, erst mit der Annahme des Vermächtnisses. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Im Streitfall war der Schuldner hinsichtlich seines Pflichtteils- und eines Vermächtnisanspruchs untätig geblieben. Daher war ihm die Restschuldbefreiung nicht zu versagen.

Anmerkung:

Die Möglichkeit, den Halbteilungsgrundsatz zu umgehen, [i]BGH, Beschluss v. 25. 6. 2009 - IX ZB 196/08 NWB RAAAD-25870 indem der Schuldner das Vermächtnis erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode annimmt oder indem er den Pflichtteil erst nach diesem Zeitpunkt gelt...