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Einkommensteuer | Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine Masseverbindlichkeit
Gelangt pfändbarer Arbeitslohn des Insolvenzschuldners als Neuerwerb zur Insolvenzmasse, liegt nach dem allein darin keine Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, so dass die auf die Lohneinkünfte zu zahlende Einkommensteuer keine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit ist.
Die Finanzämter versuchen in unterschiedlicher Weise, ihre offenen Steuerforderungen gegen in Insolvenz geratene Steuerpflichtige werthaltig zu machen. Für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steuerforderungen dient dazu in erster Linie das Instrument der Aufrechnung mit im Insolvenzverfahren mitunter entstehenden Steuererstattungsansprüchen, die, um aufrechenbar zu sein, freilich vor Verfahrenseröffnung zumindest „im Kern begründet” sein müss...BStBl 2010 II S. 13