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Darlehensverbindlichkeiten können kein Gegenstand von Spekulationsgeschäften sein
Die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen ist keine Anschaffung, deren Tilgung ist keine Veräußerung
Der BFH hat entschieden, dass die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens keine Anschaffung und die Tilgung eines solchen Darlehens keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. darstellt. Gleiches gilt für die aufgrund des Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung. Demzufolge sind Tilgungsverluste solcher Darlehen keine Spekulationsverluste in der Zeit vor der Geltung der Abgeltungsteuer.
Gegenstand des Rechtsstreits
Die Steuerpflichtigen hatten im Jahr 2000 im Privatvermögen Darlehen in niedrig verzinslichen Währungen (überwiegend japanische Yen, JPY) aufgenommen und die Beträge in höher verzinslichen Währungen (überwiegend Dänische, Schwedische oder Norwegische Kronen, DKR/SKR/NKR) umgetauscht. Bei Fälligkeit der JPY-Darlehen tauschten sie diese Währungsbeträge wieder in JPY zurück und tilgten die Darlehen. Bei dieser Anlagestrategie trugen die Steuerpflichtigen das volle Währungskursrisiko und mussten aufgrund ungünstiger JPY-Kursentwicklung einen Kursverlust hinnehmen.
Diese lange Zeit beliebte Anlagestrategie lohnt sich so lange, wie die Zinserträge aus der Anlage der Währungsguthaben die Zinsaufwendungen plus Kursverluste aus dem Währung...