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Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Usbekistan
Nach dem politischen Zerfall der Sowjetunion waren die steuerlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die entstandenen eigenständigen Staaten neu zu definieren. Für das DBA mit der UdSSR (BStBl 1983 I S. 90) galt zunächst die Vermutung der Fortgeltung dieses Abkommens auch für die Nachfolgestaaten. Mit der Republik Usbekistan wurde darüber hinaus eine gesonderte Vereinbarung über die Fortgeltung des DBA-UdSSR geschlossen (BGBl 1995 II S. 205). Mit Inkrafttreten des neuen Abkommens wird das DBA-UdSSR automatisch außer Kraft treten.
I. Anwendungszeitpunkt und Aufbau
Ein neues Abkommen mit Usbekistan wurde am unterzeichnet und wird nach seinem Inkrafttreten zum 1. 1. des Folgejahres anzuwenden sein, also voraussichtlich ab .
Dem OECD-MA von 1992 folgend, regeln die Art. 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertragswerks sowie die für die Anwendung des Abkommens wichtigen Definitionen. Die Art. 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und das Vermögen zu. Art. 23 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Wohnsitzstaat für die dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat zur Besteuerung belassenen Einkünfte und Vermögenswerte. Die Art. 24 bis 32 regeln den ...