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Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen
Kein rückwirkender Wegfall bei Aufeinanderfolgen mehrerer Umwandlungsvorgänge
Die Steuervergünstigungen für den Erwerb von Anteilen an Personengesellschaften nach § 13a ErbStG a. F. fallen nicht rückwirkend weg, wenn innerhalb der Behaltensfrist nachfolgend mehrere Umwandlungsvorgänge i. S. von § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 UmwStG stattfinden. Damit hat der BFH eine höchstrichterlich ungeklärte und im Schrifttum umstrittene Frage zu Gunsten der Generationennachfolge von Betriebsvermögen entschieden.
Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen die durch Gemeinwohlbindungen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Betriebe zu berücksichtigen und die Belastung so zu bemessen, dass die Fortführung des Betriebs steuerlich nicht gefährdet ist (vgl. , BStBl 1995 II S. 671). Er hat diese Vorgabe ab dem in § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG umgesetzt. In § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG i. d. F. bis Ende 2008 waren beim Erwerb von Todes wegen oder bei Schenkungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als einem Viertel des Nennkapitals ein Freibetrag von ursprünglich 500.000 DM (zuletzt 225.000 €) sowie ein Bewertungsabschlag von ursprünglich 40 % (zu...