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BBK Nr. 9 vom Seite 398

Neue Risikoverteilung beim bargeldlosen Zahlungsverkehr

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 425 Seit dem ist in Deutschland das neue Recht der Zahlungsdienste in Kraft. Die nicht leicht verständlichen Vorschriften der §§ 675c ff. BGB gehen auf europäisches Recht zurück, dessen Ziel es ist, einen einheitlichen europäischen Zahlungsraum zu begründen (Single Euro Payment Area, kurz: SEPA). Hieraus ergibt sich eine andere Risikoverteilung zwischen Bank und Kunden.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Die gestörte Überweisung

[i]AnwendungsfälleAls typische Anwendungsfälle bei gestörten Überweisungen kommen in Betracht die falsche Ausführung der Überweisung z. B. durch Doppelüberweisung oder die Überweisung eines höheren Betrags; die Fälschung der Anweisung durch einen Dritten, z. B. durch sog. Phishing, sowie die Überweisung an den falschen Empfänger.

[i]Keine kundenfreundliche NeuregelungIm Ergebnis ist das neue Überweisungsrecht nicht kundenfreundlich. Denn in den Fällen eines Missbrauchs durch Dritte bleibt es bei einer unsicheren Rechtslage, wenn das Kreditinstitut eine normale zahlungskonforme Durchführung nachweisen kann. Der Nachweis von besonderen Umständen wird entscheidungserheblich sein.

[i]Nutzungsbegrenzungen sinnvollSog. Nutzungsbegrenzungsvereinbarungen zum Konto sind eine sinnvolle Vorsor...