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BBK Nr. 9 vom Seite 421

Finanzverwaltung und Rechtsprechung lehnen rückwirkende umsatzsteuerliche Rechnungskorrektur weiter ab

Konsequenzen der EuGH-Entscheidung Pannon Gép Centrum

Dr. Frank Hechtner

[i]Peter/Burhoff/ Stöcker (Hrsg.), Umsatzsteuer-Kommentar, § 14 Rz. 155 ff.Der EuGH hatte sich im Urteil vom mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen die Korrektur einer Rechnung eine Rückwirkung für den Vorsteuerabzug entfaltet. In der Praxis ist diese Frage deswegen von großer Bedeutung, da sich hiernach auch Fragen der Verzinsung nach § 233a AO richten. In der Literatur haben sich bis jetzt unterschiedliche Meinungen zur Reichweite der EuGH-Rechtsprechung gebildet. Überdies existieren nun bereits erste Stellungnahmen von der Verwaltung und der erstinstanzlichen Rechtsprechung. Der Beitrag fasst den aktuellen Stand zusammen und diskutiert, unter welchen engen Grenzen die Aussage des EuGH zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug auf die nationalen Regelungen übertragen werden kann.

I. Vorsteuerabzug und rückwirkende Rechnungskorrektur

[i]Korrekte Rechnung als Voraussetzung für den VorsteuerabzugDer Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechnung den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügt, mithin also z. B. die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG über Name, Anschrift und Steuernu...