Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Malta
Nach jahrelangen Verhandlungen (mit Unterbrechungen) konnte nunmehr mit Malta ein neues DBA paraphiert werden. Dies war notwendig, weil das bisherige Abkommen aus dem Jahre 1974 (BStBl 1976 I, 56) durch die wirtschaftliche Entwicklung in Malta überholt war und bereits erhebliche Abweichungen vom OECD-Musterabkommen hatte.
I. Anwendungszeitpunkt und Aufbau
Das neue Abkommen mit Malta wurde am unterzeichnet und wird nach seinem Inkrafttreten zum 1. 1. des Folgejahres anzuwenden sein, also frühestens ab . Das alte Abkommen wird mit In-Kraft-Treten des neuen Abkommens automatisch außer Kraft treten. Dem OECD-Musterabkommen folgend, regeln die Art. 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertragswerks sowie die für die Anwendung des Abkommens wichtigen Definitionen. Die Art. 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und das Vermögen zu. Art. 23 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Wohnsitzstaat für die dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat zur Besteuerung belassenen Einkünfte und Vermögenswerte. Die Art. 24 bis 32 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, da...